7.1-9
CH-GL
Art. 38 Bauordnung Obstalden - Unerledigte Baugesuche
Übergangsbestimmungen
Art. 38 Bauordnung Obstalden — Unerledigte Baugesuche
1. Alle zur Zeit des lnkrafttretens dieser Bauordnung noch anhängigen oder noch nicht rechtskräftig erledigten Überbauungspläne und Baugesuche sind nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.