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7.1-9 CH-GL

Art. 22 Bauordnung Obstalden - Immissionen

Bauvorschriften
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Art. 22 Bauordnung Obstalden — Immissionen

1. Bauten und bauliche Anlagen sind unzulässig, wenn durch das Bauwerk selbst oder durch dessen Benützung übermässige Einwirkungen mittelbar oder unmittelbar auf die nähere oder weitere Umgebung zu erwarten sind, wie Rauch, Russ, Staub, lästige Dünste, Lärm, Erschütterungen, grelles Licht usw.

2. Treten Übelstände auf, so sind sie durch geeignete, dem Stand der Technik angemessene Schutzvorkehrungen zu beheben oder auf ein Mindestmass herabzusetzen. Ist eine ausreichende Milderung der Übelstände nicht möglich, so kann der Gemeinderat die Entfernung oder Einstellung des störenden Bauwerkes oder Betriebes anordnen.

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