7.1-9
CH-GL
Art. 21 Bauordnung Obstalden - Kehrichtbeseitigung
Bauvorschriften
Art. 21 Bauordnung Obstalden — Kehrichtbeseitigung
1. Bei allen Überbauungen (Gesamtüberbauungen, Mehrfamilienhäusern, Einfamilienhäuser sowie Höfe) sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter so einzurichten, dass sie das Strassen- und Ortsbild nicht stören. Bei Neubauten sind die Abstellflächen für Kehrichtbehälter in die Umgebungsplanung miteinzubeziehen.