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7.1-9 CH-GL

Art. 11 Bauordnung Obstalden - Erschliessung

Überbauungspläne Und Erschliessung
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Art. 11 Bauordnung Obstalden — Erschliessung

1. Die im Zonenplan bezeichneten Bauzonen werden von der Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten erschlossen. Von den Grundeigentümern sind angemessene Erschliessungskostenbeiträge zu erheben. Ein entsprechender Beschluss ist jeweils durch die Gemeindeversammlung zu fassen.

2. Die Grundstücke in der Ferienhauszone F2 sowie ausserhalb der Bauzone werden ohne Kostenfolge für die Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates erschlossen.

3. Der Gemeinderat kann die Bewilligung für ein Bauvorhaben von der finanziellen Sicherstellung (Bankgarantie, Bardepot usw.) zugunsten der Gemeinde zu leistenden Erschließungskosten, Beiträge und Anschlussgebühren abhängig machen.

4. Die speziellen Vorschriften der Gemeindewerke bzw. der Zweckverbände (Kanalisation, Wasser und Elektrisch) bleiben vorbehalten.

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