Art. 10 Bauordnung Obstalden - Überbauungspläne
Art. 10 Bauordnung Obstalden — Überbauungspläne
1. Der Gemeinderat oder die Baugesuchsteller können für genau bestimmte Gebiete innerhalb der Bauzonen Überbauungspläne ausarbeiten. Die Überbauungspläne enthalten die bisherigen und zukünftigen Grundstückgrenzen, die Erschliessungseinrichtungen wie Strassen, Wege und Plätze, Leitungen für Wasser, Gas, Abwasser, Elektrizität sowie Kommunikation, die Grünanlagen und Spielplätze, die Bau- und Niveaulinien. In besonderen Vorschriften werden die Bauart und die Bauweise festgelegt.
2. Wenn zusammenhängende Gebiete von mehr als 3'000 m² neu- oder weiterüberbaut werden sollen, ist die Ausarbeitung eines Überbauungsplanes vorgeschrieben.
3. Wenn durch den Überbauungsplan eine wesentliche Verbesserung der Bauqualität in Bezug auf die haushälterische Bodennutzung, der Wohnqualität, der Gestaltung sowie der Anpassung an die Umgebung erreicht wird, kann die AZ um max. 10% erhöht werden.
4. Überbauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung. Sie können im Grundbuch angemerkt werden.