Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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6.6-3 CH-GL

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27 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (27)

Statutory Text (27 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die Benutzung der Schützenstuben der Gemeinde Glarus Nord und soll insbesondere der einheimischen Bevölkerung ermöglichen, ein Vereinsleben in kultureller, sportlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu entfalten. Ebenso soll weiteren Interessenten die Möglichkeit geboten werden, die Infrastrukturen für Anlässe zu benutzen.

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. Die Schutzmassnahmen sind derart vorzusehen und auszuführen, dass die rechtzeitige Evakuierung und eine erfolgreiche Brandbekämpfung gewährleistet wird.

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. Die Brandschutzvorschriften (Norm und Richtlinien) stützen sich auf das Brandschutzgesetz vom 7. Mai 1995 und dessen Ausführungsbestimmungen vom 14. Oktober 2003 (Art. 2, Abs. 1 lit. a der Ausführungsbestimmungen).

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. Diese Bestimmungen gelten für Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung: insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich mehr als 100 Personen aufhalten können, Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1'200 m², sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt.

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. Die Durchführung von speziellen Anlässen (z.B. Fasnacht, Theater, Discos, Rockkonzerte und Ausstellungen) ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung muss mindestens 14 Tage im Voraus bei der Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr, Glarus, beantragt werden. Vor der Veranstaltung wird durch die Brandschutzexperten eine Abnahme durchgeführt. Bei den übrigen Anlässen ist der Hauswart für die Abnahme zuständig. Kontrollen durch die Fachstelle bleiben vorbehalten.

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. Je nach Personenbelegung haben Räume mindestens folgende Ausgänge aufzuweisen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | bis 50 Personen: ein Ausgang mit 0.9 m Breite | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | bis 100 Personen: zwei Ausgänge mit je 0.9 m Breite | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | bis 200 Personen: drei Ausgänge mit je 0.9 m Breite oder zwei Ausgänge, von denen einer 0.9 m und der andere 1.2 m breit ist | | |

2. Bei grösserer Personenbelegung haben Ausgänge insgesamt mindestens folgende Breiten aufzuweisen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | im Erdgeschoss: 0.6 m pro 100 Personen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | in den Obergeschossen: 0.6 m pro 60 Personen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | in den Untergeschossen: 0.6 m pro 50 Personen | | |

3. Die einzelnen Ausgänge sind mindestens 1.2 m breit zu erstellen. Ergibt die Berechnung der erforderlichen Breite der Ausgänge mehr als 1.2 m, ist auf das nächste Vielfache von 0.6 m aufzurunden.

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. In einer Sitzreihe, die von zwei Seiten zugänglich ist, dürfen maximal 32 Sitze angeordnet werden. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, reduziert sich die Sitzzahl um die Hälfte.

2. Der freie Durchgang zwischen den Sitzreihen darf 0.45 m nicht unterschreiten. Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2 m aufweisen.

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. Für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften ist ein Sicherheitsbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestimmen.

Anhang 1: Merkblatt für die Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen

1. Der Sicherheitsbeauftragte oder ein von ihm ernannter Verantwortlicher ist für die Einhaltung nachstehender feuerpolizeilicher Aufgaben verantwortlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Offen halten der Fluchtwege und Ausgänge | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Ordnungsgemässes Funktionieren der Sicherheitsbeleuchtungen. In Räumen, die betriebsmässig verdunkelt werden, muss die Beleuchtung von Sicherheitszeichen dauernd eingeschaltet bleiben | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Kenntnisse über die Standorte der brandschutztechnischen Einrichtungen (Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher, Rauchabzugseinrichtungen) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Rauchzeugabfall muss in nichtbrennbaren und geschlossenen Sammelbehältern auf einer nichtbrennbaren Unterlage aufbewahrt werden | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | In Räumen mit grosser Personenbelegung ist offenes Feuer nicht, und auf Bühnen nur beschränkt zulässig. Pyrotechnische Effekte und Indoorfeuerwerk sind durch die glarnerSach bewilligen zu lassen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Kontrolle der Dekoration gemäss Merkblatt | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Feuerwehrzugänglichkeit / Parkplatzordnung | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Vor dem Anlass sind genügend Personen zu bestimmen, die mit den Sicherheitsaufgaben vertraut sind. Vorzugsweise sind erfahrene Leute damit zu beauftragen, die der Feuerwehr angehören | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i) | Weiter gehende Massnahmen bleiben je nach Risiko und Gefährdung vorbehalten. Diesbezüglich gelten die Anordnungen der glarnerSach. | | |

Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachfolgend aufgeführten Infrastrukturen werden von den Schützenvereinen betrieben.

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Bilten: Schützenstube Allmeind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Niederurnen: Schützenstube Fennen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Mollis: Schützenstube Wydeli / Feldbach | | |

2. Dem Reglement übergeordnet sind die Gemeindeordnung sowie die kantonale und schweizerische Gesetzgebung.

Anhang 2: Dekorationen in Räumen

1. Dieses Merkblatt regelt die Anforderungen an Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr, z.B. Verkaufsgeschäfte, Räume mit grosser Personenbelegung wie Ausstellungshallen, Restaurants, Säle. Es entspricht materiell den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).

Anhang 2: Dekorationen in Räumen

1. Allgemeines

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Durch Dekorationen darf keine zusätzliche Brandgefährdung entstehen. Im Brandfall dürfen Personen nicht gefährdet und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Dekorationen sind so anzubringen, dass: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (Rettungszeichen) nicht beeinträchtigt wird | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Sicherheitsbeleuchtungen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Ausgänge weder verdeckt noch verschlossen werden | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 5. | Brandmelde- und Löscheinrichtungen (z.B. Handfeuermelder, Brandmelder, Handfeuerlöscher, Löschposten, Sprinkler) weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 6. | sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen nicht entzündet werden können, und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau entstehen kann | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 7. | In Fluchtwegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 8. | Spiel- und Reklameballone dürfen nur mit nicht brennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt werden | |

Anhang 2: Dekorationen in Räumen

1. Anforderungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus schwerbrennbarem Material (Brandkennziffer 5.1) sein. In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material mit Brandkennziffer (BKZ) 4.1 | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Die Materialien dürfen im Brandfall weder brennend abtropfen noch giftige Gase entwickeln | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Papier für Dekorationen (z.B. Girlanden, Luftschlangen, Lampenverkleidungen, Wandbehänge) ist durch geeignete Imprägnierung (z.B. mit Wasserglas) so zu behandeln, dass es nicht leichtbrennbar ist. Wandverkleidungen aus Papier sind so zu befestigen, dass sie möglichst satt aufliegen. Sie sind vom Boden mindestens 10 cm entfernt zu halten. Grosse zusammenhängende Flächen sind durch mindestens 50 cm breite Streifen aus nichtbrennbarem Material (z.B. Alufolien) zu unterteilen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Stroh, Schilf, Tannenreisig und dergleichen sind für Dekorationen nicht zulässig | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Schaumkunststoffe (z.B. Polystyrol- und Polyurethan-Schaumstoffe) müssen schwerbrennbar sein. Sie sind nur in beschränkten Mengen und nur für kleinere Dekorationen zulässig, nicht aber für Wand- und Deckenverkleidungen oder Raumunterteilungen | | |

Anhang 2: Dekorationen in Räumen

1. Die vorgeschriebenen Anforderungen können - wenn ungenügend oder unverhältnismässig - durch die glarnerSach angemessen erweitert oder reduziert werden.

Anhang 2: Dekorationen in Räumen

1. Dekorationen werden durch die Brandschutzexperten kontrolliert. Sie sind rechtzeitig zur Abnahme zu melden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die reglementskonforme Benutzung der Infrastrukturen wird sichergestellt durch

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Die Aufsichtskommission für Schiessanlagen: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | hat die Kompetenz, weitere Infrastrukturen dem Geltungsbereich dieses Reglements zu unterstellen bzw. aus dem Geltungsbereich auszunehmen | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | überwacht die Schützenvereine in der Ausübung ihrer Aufgabe. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Die Schützenvereine: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | setzen die Benutzungstarife fest, die von den Benutzern für die Benutzung der Infrastrukturen zu entrichten sind | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | sind verantwortlich für die Belegungsplanung | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | sind verantwortlich für die Einhaltung des Benutzungsreglements, der Haus- und Platzordnungen und weiterer Regelungen | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | entscheiden nach Anhörung der betroffenen Parteien über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Benutzern und dem Standwart in Bezug auf Einhaltung bzw. Umsetzung der Bestimmungen des Benutzungsreglements | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Die Standwarte | | |

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Die Infrastrukturen sind grundsätzlich an den Schiessbetrieb gebunden. Die Öffnungsdaten und -zeiten richten sich demzufolge nach dem jeweiligen Schiesstableau.

2. Die Infrastrukturen können an Benutzer vermietet werden.

3. Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtskommission für Schiessanlagen.

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Es wird unter folgenden Nutzungsarten unterschieden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Nutzung gebunden an den Schiessbetrieb: Die Infrastrukturen können gemäss den Daten und Zeiten des bewilligten Schiesstableaus betrieben werden | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Nutzung durch die Schweizer Armee: Die Infrastrukturen bleiben während der Benutzung durch die Schweizer Armee geschlossen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Nutzung ausserhalb des Schiessbetriebs (externe Nutzung): Werden die Infrastrukturen ausserhalb des Schiessbetriebs betrieben, vermietet oder anderweitig genutzt, müssen die nötigen Bewilligungen aus dem Gastgewerbegesetz vorliegen | | |

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Die Benutzer haben eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche sie gegenüber dem Schützenverein vertritt. In der Regel ist dies der Besteller.

2. Für externe Belegungen kann der Standwart der verantwortlichen Person einen Schlüssel gegen Quittung und Depot übergeben. Diese Person trägt die Verantwortung für die reglementskonforme Nutzung sowie das zeitgerechte Öffnen und Schliessen der gemieteten Infrastrukturen. Wechselt die Verantwortung zu einer anderen Person, ist der zuständige Standwart zu informieren.

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Reservationsanfragen sind an die Schützenvereine zu richten.

2. Die Schützenvereine entscheiden über die Belegungen.

Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif

1. Benutzungstarife können von den Schützenvereinen bestimmt werden.

Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif

1. Die Merkblätter «Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen» sowie «Dekorationen in Räumen» der glarnerSach sind Bestandteil dieses Reglements. Die Merkblätter sind als Anhang 1 und 2 dem Reglement beigefügt.

Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif

1. Für den Betrieb und die Wartung der Infrastrukturen sind die Standwarte zuständig. Sie wachen über die Einhaltung und die Bestimmungen dieses Reglements und melden Verstösse der Aufsichtskommission für Schiessanlagen.

2. Dekorationen dürfen nur mit Zustimmung der Standwarte angebracht werden. Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. sind als Befestigungsmittel an Gebäudeteilen, Einrichtungen und Ausstattungen verboten.

4. Das Einrichten und Bedienen der technischen Anlagen und Apparate obliegt dem Standwart oder einer von ihm autorisierten Person aus den Reihen des Benutzers.

Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif

1. Das rechtzeitige und vollständige Einholen der notwendigen Nachweise und Bewilligungen ist Sache des Benutzers.

2. Je nach Art, Grösse und Risikopotential des Anlasses kann der Benutzer durch die Aufsichtskommission für Schiessanlagen zum vorgängigen Einreichen eines Sicherheits-, Verkehrs- und / oder Parkplatzkonzepts und / oder zum Einsatz eines ausgewiesenen Sicherheits- bzw. Ordnungsdienstes verpflichtet werden. Der Benutzer trägt die Kosten.

3. Die Infrastrukturen sind verantwortungsbewusst, sorgfältig und schonend zu benutzen. Den Weisungen der Standwarte ist Folge zu leisten.

4. Das Einrichten und Aufräumen der gemieteten Infrastrukturen ist alleinige Sache des Benutzers und sind in besenreinem Zustand zurückzugeben. Küchenboden, Küchenmobiliar sowie gebrauchtes Geschirr sind in gründlich gereinigtem Zustand dem Standwart zu übergeben.

5. Dem Benutzer steht es frei, bei einer Veranstaltung selber zu wirten oder diese Aufgabe einem Dritten nach freier Wahl zu übertragen. Die notwendigen Bewilligungen (Festwirtschaftsbewilligung, Polizeistundenverlängerung) sind durch den Benutzer bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord einzuholen.

6. Marktstände, Schiessbuden und dergleichen dürfen auf den Aussenplätzen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Aufsichtskommission für Schiessanlagen aufgestellt und betrieben werden.

7. Die Benutzer können nach vorgängiger Absprache mit dem Standwart auf den speziell bezeichneten Flächen Werbung betreiben. Werbung für Tabak und Alkohol ist nicht zulässig.

8. Bei Grossveranstaltungen haben die Benutzer die Verkehrsregelung mit den örtlichen Polizeiorganen sowie dem Standwart abzusprechen und die Teilnehmenden zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufzufordern.

9. Die ordnungsgemässe Abfallentsorgung ist Sache des Benutzers und muss mit dem Standwart abgesprochen werden.

10. Die Aufsichtskommission für Schiessanlagen behält sich je nach Bedarf weitere Auflagen für die Benutzung der Infrastrukturen vor.

Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif

1. Erlasse und Verfügungen des Gemeinderates, der Aufsichtskommission für Schiessanlagen, der Brandschutzexperten, der Polizei usw. sowie die Anordnungen der Standwarte, deren Stellvertreter und der Sicherheitswache sind von sämtlichen Benutzern zu befolgen.

2. Verstösse gegen diese Vorschriften führen je nach Schwere und nach erfolgloser Mahnung durch die Standwarte oder die Aufsichtskommission für Schiessanlagen zu fristloser Kündigung der Benutzungsvereinbarung bzw. des Benutzungsrechts und zur unverzüglichen Sperre des leihweise abgegebenen Schlüssels. Diese Massnahme entbindet den Schlüsselträger nicht von der mit seiner Unterschrift übernommenen Verantwortung für den Schlüssel und dessen umgehende Rückgabe an den zuständigen Standwart.

3. Zuwiderhandlungen werden der Polizei gemeldet und führen zur unverzüglichen Wegweisung und Verzeigung der fehlbaren Personen.

Haftung und Rechtsschutz

1. Der Benutzer haftet für Schäden, welche während der Benutzungszeit durch Beschädigung, unsachgemässe Handhabung, übermässige Verschmutzung oder auf andere Weise an den gemieteten Infrastrukturen sowie am dazugehörenden Mobiliar verursacht werden. Ebenso haftet der Benutzer für das Abhandenkommen von Mobiliar oder technischen Einrichtungen. Der Standwart erstellt ein Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, welches beiderseits unterzeichnet wird.

2. Als Eigentümerin und Betreiberin der Infrastrukturen lehnt die Gemeinde Glarus Nord jede Haftung, welche sich aus der Benutzung ergibt, vollumfänglich ab. Insbesondere haftet die Gemeinde Glarus Nord nicht für liegen gelassene, verwechselte oder abhandengekommene Gegenstände sowie für Beschädigungen an mitgebrachten Sachen.

Haftung und Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide und Verfügungen der Aufsichtskommission für Schiessanlagen kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden.

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