Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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120.52 VVMHOMAHOMPAHHOOGAN CH

Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH) - Gegenstand (VVMH)

16 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Table of Provisions (16)

Statutory Text (16 Provisions)

VVMH

Diese Verordnung regelt: a. die Durchführung verwaltungspolizeilicher Massnahmen, gestützt auf das BWIS, durch das Bundesamt für Polizei (fedpol); b. das Informationssystem HOOGAN von fedpol; c. ...

VVMH

Über die Beschlagnahme und die Einziehung von Propagandamaterial im Sinne von Artikel 13 e BWIS entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).

Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den NDB und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen.

Fedpol zieht das Propagandamaterial ein, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist.

Fedpol vernichtet das eingezogene Material, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann.

VVMH

Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB) ; b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB; h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.

Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf An- und Rückreisewegen zu und von Sportstätten.

VVMH

Als Nachweis gewalttätigen Verhaltens gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und ‑vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder ‑vereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

VVMH

Die Kantone und die in Artikel 13 BWIS genannten Behörden und Amtsstellen erstatten fedpol unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse betreffend Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.

Zusätzlich melden die Kantone fedpol: a. , und Änderungen folgender Massnahmen: 1. Stadionverbot, 2. Rayonverbot, 3. Meldeauflage, 4. Polizeigewahrsam b. Verstösse gegen Massnahmen nach Buchstabe a; c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.

Fedpol bestimmt den Massstab der Pläne nach Absatz 2 Buchstabe c.

VVMH

Fedpol ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung.

In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.

Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.

Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person: a. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat; b. aufgrund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits bekannt ist; oder c. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.

Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.

Besteht gegen eine Person weder ein Rayonverbot noch eine Meldeauflage wegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, so ist eine Ausreisebeschränkung begründet, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, dass: a. die Person nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist; b. die Person Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war; und c. als gesichert erscheint, dass die Person oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.

Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) wird die verfügte Ausreisebeschränkung dem BAZG, den Polizeibehörden der Kantone sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.

VVMH

Fedpol kann den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig verhalten haben. Die Empfehlungen erfolgen unter Angabe der notwendigen Daten nach Artikel 24 a Absatz 3 BWIS.

Es kann den Polizeibehörden der Kantone beantragen, ein Rayonverbot oder Meldeauflagen zu erlassen.

VVMH

Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden Daten von Personen erfasst, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Inland oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 7 verfügt wurde.

In HOOGAN werden zudem Sportveranstaltungen sowie damit zusammenhängende Ereignisse und die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.

VVMH

Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff: a. die folgenden Stellen innerhalb von fedpol: 1. der Bereich Hooliganismus: für den Betrieb von HOOGAN, für das Verfügen von Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch sowie für Analyse- und Lagebeurteilungen, 2. die Einsatzzentrale von fedpol: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen, 3. die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol: für die Bearbeitung der Auskunfts- und Löschgesuche für HOOGAN; b. die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone: für den Erlass von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam, für die Analyse- und Lagebeurteilung und die Weitergabe von Personendaten an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz; c. die Dienststellen der Polizeibehörden der Kantone: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen; d. die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAZG: zum Vollzug der Ausreisebeschränkungen und Einreiseverbote; e. ... f. die Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen (Fachstellen PSP) nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 zur Durchführung der Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen.

Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden. Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen von jeweils aktiven Daten im konkreten Fall.

Über den Vollzugriff verfügen: a. der Bereich Hooliganismus; b. die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAZG; c. die Fachstellen PSP.

Über den Kurzzugriff verfügen: a. die Einsatzzentrale von fedpol; b. die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol; c. die Polizeibehörden der Kantone; d. die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAZG.

Der Kurzzugriff der Polizeibehörden der Kantone und des BAZG erfolgt via Schnittstelle im RIPOL.

Die Datenfelder und Bearbeitungsrechte sind im Anhang aufgeführt.

Die Behörden nach Absatz 1 stellen sicher, dass die Datenschutz- und Informationssicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Hooliganismus von fedpol oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter entscheidet über individuelle Zugriffsanträge der Behörden nach Absatz 1.

Die Verantwortung für HOOGAN liegt beim Bereich Hooliganismus.

VVMH

Die Organisatoren von Sportveranstaltungen dürfen die in HOOGAN gespeicherten Daten nur mit Zustimmung der datenliefernden Behörde und nur zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an die Sicherheitsverantwortlichen dieser Veranstaltungen weitergeben.

Die Sicherheitsverantwortlichen dürfen die Daten nur in Bezug auf die von der Behörde bezeichnete Sportveranstaltung bearbeiten. Sie dürfen dazu die Daten in elektronischen Personenerkennungssystemen bearbeiten.

Die Sicherheitsverantwortlichen und gegebenenfalls die Organisatoren von Sportveranstaltungen müssen die Daten nach der Sportveranstaltung umgehend vernichten. Sie haben die datenliefernde Behörde innert 24 Stunden über die Vernichtung zu unterrichten.

Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement die Verwendung und die Bearbeitung der Daten durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und die Sicherheitsverantwortlichen.

VVMH

Fedpol kann Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig sind.

Es registriert die Weitergabe an ausländische Behörden.

Es setzt bei der Weitergabe von Informationen und Personendaten den Empfänger oder die Empfängerin über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.

Es weist den Empfänger oder die Empfängerin darauf hin, dass: a. die Informationen und Personendaten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie weitergegeben wurden; b. sich fedpol vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

VVMH

Die Personendaten und die Informationen zu einer einzelnen Massnahme werden 3 Jahre nach Ablauf dieser Massnahme gelöscht.

Wird während dieser 3 Jahre eine weitere Massnahme gegen dieselbe Person eingetragen, so verlängert sich die Dauer der ersten Eintragung auf 3 Jahre ab dem Datum der zweiten Eintragung.

Die Daten zu einer einzelnen Massnahme werden in jedem Fall spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

VVMH

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten: a. die Artikel 1–4 und 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ; b. die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 .

Fedpol regelt in einem Bearbeitungsreglement: a. die organisatorischen und die technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten; b. die automatische Protokollierung der eingegebenen Daten; c. die technischen Anforderungen, denen die Endgeräte der Benutzerinnen und Benutzer genügen müssen.

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