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162.110 VPG CH-BS

§ 19 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Verhandlung

Personalrekurskommission
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§ 19 VPG — Verhandlung

1. Die Personalrekurskommission tagt jeweils in einem Dreiergremium, bestehend aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie je einer Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft. Es müssen jeweils beide Geschlechter vertreten sein.

2. Die Personalrekurskommission hört die Parteien an. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll geführt.

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