162.110
VPG
CH-BS
§ 19 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Verhandlung
Personalrekurskommission
§ 19 VPG — Verhandlung
1. Die Personalrekurskommission tagt jeweils in einem Dreiergremium, bestehend aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie je einer Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft. Es müssen jeweils beide Geschlechter vertreten sein.
2. Die Personalrekurskommission hört die Parteien an. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll geführt.