162.110
VPG
CH-BS
§ 13a Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Betriebliches Erfordernis
Massnahmen - Versetzung nach § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes
§ 13a VPG — Betriebliches Erfordernis
1. Eine Versetzung aus betrieblichen Gründen kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn Mitarbeitende an der bisherigen Stelle nicht weiterbeschäftigt werden können
a) wegen einer Reorganisation;
b) wegen eines vollständigen oder teilweisen Entfalls der gemäss Stellenbeschreibung auszuübenden Aufgaben;
c) wegen einer Veränderung des Anforderungsprofils der Stelle durch neue Vorschriften oder neue Aufgaben;
d) wegen eines gestörten Betriebsklimas, welches die Sicherstellung des geordneten Vollzugs der Aufgaben beeinträchtigt.