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162.110 VPG CH-BS

§ 13a Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Betriebliches Erfordernis

Massnahmen - Versetzung nach § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes
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§ 13a VPG — Betriebliches Erfordernis

1. Eine Versetzung aus betrieblichen Gründen kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn Mitarbeitende an der bisherigen Stelle nicht weiterbeschäftigt werden können

a) wegen einer Reorganisation;

b) wegen eines vollständigen oder teilweisen Entfalls der gemäss Stellenbeschreibung auszuübenden Aufgaben;

c) wegen einer Veränderung des Anforderungsprofils der Stelle durch neue Vorschriften oder neue Aufgaben;

d) wegen eines gestörten Betriebsklimas, welches die Sicherstellung des geordneten Vollzugs der Aufgaben beeinträchtigt.

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