§ 13 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Vorsorgliche Massnahmen
§ 13 VPG — Vorsorgliche Massnahmen
1. Eine vorsorgliche Massnahme kann insbesondere angeordnet werden, wenn
a) ein Verbrechen oder Vergehen in Frage steht,
b) zu befürchten ist, dass die Untersuchung erschwert würde,
c) zu befürchten ist, dass das Interesse des Dienstes geschädigt würde,
d) eine von sexueller Belästigung betroffene Person zu schützen ist.
2. Eine vorsorgliche Massnahme muss entweder durch eine definitive Massnahme im Sinne von § 24 des Personalgesetzes ersetzt oder aber aufgehoben werden.
3. Eine vorsorgliche Massnahme ist unaufschiebbar im Sinne von § 25 Abs. 2 des Personalgesetzes, wenn unmittelbar Gefahr für Leib, Leben oder für Sachgüter besteht.
4. Bei unaufschiebbaren vorsorglichen Massnahmen ist nicht die vorsorgliche Massnahme der vorgesetzten Person, sondern erst der Genehmigungsbeschluss der Anstellungsbehörde anfechtbar.
5. Ein Rekurs gegen eine vorsorgliche Massnahme hat keine aufschiebende Wirkung.