162.110
VPG
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Formvorschriften
Massnahmen - Allgemeine Vorschriften
§ 11 VPG — Formvorschriften
1. Massnahmen gemäss § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes und vorsorgliche Massnahmen gemäss § 25 Abs. 1 des Personalgesetzes sind der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter schriftlich zu eröffnen, als Verfügung zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.