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162.110 VPG CH-BS

§ 11 Verordnung zum Personalgesetz (VPG) - Formvorschriften

Massnahmen - Allgemeine Vorschriften
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§ 11 VPG — Formvorschriften

1. Massnahmen gemäss § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes und vorsorgliche Massnahmen gemäss § 25 Abs. 1 des Personalgesetzes sind der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter schriftlich zu eröffnen, als Verfügung zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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