152.330
CH-BS
§ 3 Ausgabenreglement für die Grossratskommissionen - Arbeitslunches
§ 3 Ausgabenreglement für die Grossratskommissionen — Arbeitslunches
1. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, die Kommissionsmitglieder zu einem Arbeitslunch einzuladen, ausgenommen die Sitzung dauert mehr als sechs Stunden. Der Betrag pro Person ist auf Fr. 45 festgesetzt.