§ 3 Reglement über die Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit - Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit
§ 3 Reglement über die Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit — Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit
1. Login ins System ist frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn möglich (08:00 - 08:30 Uhr, 14:00 - 14:30 Uhr, 19:00 - 19:30 Uhr).
2. Support für den Login kann lediglich bis 30 Minuten vor Sitzungsbeginn durch den Parlamentsdienst gegeben werden. Während einer Sitzung ist kein Support möglich.
3. Für die Teilnahme an jeder Abstimmung muss beim System des Ratsmitglieds die Webcam aktiviert sein. Das System des Grossen Rates zeichnet die Bilder der Webcam auf. Diese Daten werden im Parlamentsdienst archiviert. Eine Abstimmung ohne aktive Webcam (d.h. das Gesicht des abstimmenden Ratsmitgliedes muss gut sichtbar sein) ist nicht möglich.
4. Bei einer Teilnahme gemäss § 28b lit. e GO gilt unabhängig von der Dauer des Abstimmens in Abwesenheit jede Teilnahme daran als gesamter Sitzungstag (auch wenn beispielsweise nur an der Nachtsitzung in Abwesenheit abgestimmt wird).
5. Das Mitglied, welches sich für die Abstimmung in Abwesenheit angemeldet hat, ist dafür verantwortlich, dass die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Eine Teilnahme an Abstimmungen, welche nicht im Einklang mit diesem Reglement ist, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.