Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Gegenstand
Table of Provisions (13)
Statutory Text (13 Provisions)
1. Dieses Gesetz regelt, was die öffentlichen Organe im Kantonsblatt als dem amtlichen Publikationsorgan veröffentlichen, und welche der erfolgten Publikationen in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.
1. Im Kantonsblatt werden amtliche Mitteilungen, rechtsetzende Erlasse und Verträge des Kantons und der Gemeinden veröffentlicht.
2. In bestimmten Fällen oder wenn ausserordentliche Umstände es gebieten, kann eine Publikation auch durch eine Bekanntmachung in der Presse, im Internet, durch Radio oder Fernsehen oder durch andere zweckmässige Mittel erfolgen.
1. Rechtsetzende Erlasse und Verträge des Kantons werden in die Gesetzessammlung aufgenommen. Diese kann auch das kommunale Recht umfassen.
1. Zur Publikation bestimmte rechtsetzende Erlasse werden vor der Beschlussfassung in rechtlicher sowie in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht geprüft.
2. Bei rechtsetzenden Erlassen der Gemeinden findet lediglich eine Prüfung in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht statt.
1. Das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.
2. Massgeblich ist die im Kantonsblatt in elektronischer Form publizierte Fassung.
1. Rechtsetzende Erlasse, die nicht einem Referendum unterliegen, treten am fünften Tag nach ihrer Publikation in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Rechtsetzende Erlasse, die dem Referendum unterliegen, treten am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle der Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist.
3. Genehmigungsbedürftige, rechtsetzende Erlasse treten am fünften Tag nach Publikation der Genehmigung in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist.
1. Entspricht die Publikation im Kantonsblatt nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde oder enthält die amtliche Mitteilung sinnverändernde Fehler, hat im Kantonsblatt eine formelle Berichtigung zu erfolgen.
2. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern, werden in der Gesetzessammlung formlos berichtigt.
3. Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen werden formlos angepasst oder angezeigt.
1. Rechtsetzende Erlasse oder einzelne Bestimmungen, die in der Gesetzessammlung aufgenommen worden sind und die durch andere Erlasse ersetzt, hinfällig oder die gegenstandslos werden oder geworden sind, müssen formell aufgehoben werden.
2. Handelt die erlassende Behörde nach Anzeige durch das zuständige Departement nicht von sich aus, kann dieses hinfällig oder gegenstandslos gewordene rechtsetzende Erlasse, die nicht dem Referendum unterliegen, mittels formellem Beschluss als aufgehoben erklären.
1. Das Kantonsblatt, die Gesetzessammlungen des Kantons und des Bundes sowie die im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse des Bundes (Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004) können beim zuständigen Departement eingesehen werden.
1. Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die Authentizität, Integrität und Archivierung der elektronisch publizierten Inhalte gewährleistet ist.
1. Publikationen, die Personendaten enthalten, dürfen im Internet nicht länger zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.
2. Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Veröffentlichung in elektronischer Form den Schutz von Personendaten sicherzustellen.
1. Die Kosten für die Publikationen im Kantonsblatt werden dem Auftraggeber auferlegt. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2. Die Einsicht in das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung in elektronischer Form ist unentgeltlich.
3. Für Publikationen in gedruckter Form setzt der Regierungsrat angemessene Gebühren nach Aufwand fest.
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.