Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Zweck (BRG)
Table of Provisions (16)
Statutory Text (16 Provisions)
1. Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu verwirklichen mit dem Ziel, ihnen ein selbstbestimmtes und selbstverantwortetes Leben zu ermöglichen.
2. Es schützt Menschen mit Behinderungen insbesondere davor, in der Ausübung ihrer Grund- und Menschenrechte, wie sie im Völkerrecht, in der Bundesverfassung und in der Kantonsverfassung verankert sind, aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden.
1. Dieses Gesetz enthält die grundlegenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Verfahrens zu deren Durchsetzung sowie Bestimmungen zur Umsetzung.
1. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
2. Eine Benachteiligung bedeutet eine rechtliche oder tatsächliche Ungleichbehandlung eines Menschen aufgrund einer Behinderung oder die Unterlassung einer solchen mit dem Ziel oder der Folge seiner Schlechterstellung.
1. Menschen dürfen aufgrund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
2. Der Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen treffen angemessene Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.
3. Die Stellen nach Abs. 2 berücksichtigen die besonderen Risiken der Benachteiligung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, die ein weiteres Merkmal nach § 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung aufweisen.
1. Kanton und Gemeinden fördern die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, insbesondere in der Arbeit, der Bildung, dem Wohnen, bei der Kommunikation, der Mobilität, der Gesundheit und der Freizeit.
2. Massnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind so auszugestalten, dass diesen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortete Lebensführung ermöglicht wird.
1. Die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen treffen angemessene Massnahmen, um ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und damit deren Benachteiligung zu verhindern.
2. Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese verständlichen Art und Weise.
3. Auf Verlangen von Menschen mit Behinderungen stellen sie sicher, dass die im konkreten Fall erforderlichen Hilfestellungen, wie etwa Gebärdensprachdolmetscher, Unterlagen in einer verständlichen Sprache oder mündliche Erklärungen, verfügbar sind.
4. Die von den Stellen gemäss § 4 Abs. 2 eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien inklusive Internet müssen für Menschen mit einer Sprach-, Hör- und Sehbehinderung sowie mit motorischen Behinderungen zugänglich sein.
1. Öffentliche und private Interessen, welche den in diesem Gesetz sowie in der Spezialgesetzgebung verankerten Rechte entgegenstehen, können deren Einschränkung soweit rechtfertigen, als sie die Interessen an der tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen überwiegen.
2. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Einschränkung nach Abs. 1 sind insbesondere die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen
a) der Umweltschutz;
b) der Natur-, Heimat- und Denkmalschutz;
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
3. Auf Seiten der Stellen nach § 4 Abs. 2 sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen
a) der wirtschaftliche Aufwand, insbesondere die finanzielle Belastung und deren Zumutbarkeit;
b) der Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe;
c) die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Stelle.
4. Auf Seiten der Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen
a) die Art und die Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs;
b) die Verfügbarkeit vergleichbarer Ausweichmöglichkeiten;
c) die Anzahl betroffener Menschen mit Behinderungen.
5. Es wird keine Massnahme angeordnet, deren wirtschaftlicher Aufwand für die Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht zumutbar ist.
1. Wer von einer Benachteiligung durch eine in § 4 Abs. 2 aufgeführte Stelle betroffen ist oder eine Organisation nach § 10 kann der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht beantragen
a) eine drohende Benachteiligung zu verbieten;
b) eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen;
c) eine Benachteiligung festzustellen.
2. Ist der Anspruch mit verhältnismässigen Massnahmen nicht umsetzbar, können angemessene Ersatzlösungen ergriffen werden.
1. In Verfahren nach kantonalem Recht wird eine Benachteiligung vermutet, wenn sie von einer Partei glaubhaft gemacht wird.
1. Kantonale Organisationen, die eine ideelle Zielsetzung verfolgen und sich seit mindestens fünf Jahren für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung selbstständig geltend machen, sofern sich die geltend gemachte Benachteiligung auf eine grosse Zahl von Menschen mit Behinderungen auswirken könnte.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die klage- und beschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen.
1. Der Rechtsweg richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Rechtspflege beziehungsweise nach den anwendbaren besonderen Verfahrensbestimmungen.
1. Der Regierungsrat legt periodisch unter Einbezug der Departemente die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fest und berichtet einmal pro Legislatur.
1. Der Kanton führt unter der Bezeichnung Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Fachstelle. Er kann sie auf Grund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.
2. Die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) Sie überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung von Bund und Kanton.
b) Sie berät die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen bei der Umsetzung.
c) Sie sorgt für den Einbezug der Departemente bei der Weiterentwicklung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Kanton.
d) Sie pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen in Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen.
e) Sie erarbeitet die Schwerpunkte zuhanden des Regierungsrates.
f) Sie fördert das Bewusstsein in der Bevölkerung und der Wirtschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
g) Sie ist Kontaktstelle für Anliegen von Menschen mit Behinderungen.
h) Sie erstattet dem Regierungsrat periodisch über ihre Tätigkeit Bericht.
1. Die Fachstelle kann gegenüber den in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen Empfehlungen abgeben.
2. Der Adressat einer Empfehlung erklärt gegenüber der Fachstelle, ob und inwiefern er der Empfehlung folgen wird.
1. Die Einheiten des Kantons und der Gemeinden sowie die Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, orientieren die Fachstelle frühzeitig über Projekte der Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von erheblicher Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.