Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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145.38 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Übertragung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern — Übertragung

1. Kontrollschilder können an Dritte übertragen werden.

2. Die Übertragung unterliegt einer besonderen Abgabe.

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