145.38
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern - Übertragung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern — Übertragung
1. Kontrollschilder können an Dritte übertragen werden.
2. Die Übertragung unterliegt einer besonderen Abgabe.