Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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Regelungsbereich

11 Articles / Provisions · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

1. Diese Verordnung regelt die rechtzeitige und geeignete Anhörung der betroffenen Gemeinden gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen.

2. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 16. Mai 2006 über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren.

1. Die Anhörung erfolgt durch

a. die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme;

b. den Einbezug in eine vorberatende Arbeitsgruppe gemäss § 36 Absätze 1 und 3 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (kurz: Arbeitsgruppe); oder durch

c. eine konferenzielle Aussprache.

2. Die federführende Direktion entscheidet über die Art der Anhörung im Einzelfall.

1. Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, werden sie durch Vermittlung der betreffenden Verbände zur Anhörung eingeladen. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1.

2. Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird sie direkt zur Anhörung eingeladen.

1. Die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme ergeht an alle betroffenen Gemeinden sowie an die betreffenden Verbände.

2. Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen

a. werden den Verbänden die Unterlagen für die vorstandsinterne Verteilung in genügender Anzahl zugestellt;

b. werden als Frist für die Stellungnahme in der Regel 3 Monate vorgesehen.

3. Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird als Frist für die Stellungnahme in der Regel 1 Monat vorgesehen.

1. Die Auswertung schriftlicher Stellungnahmen der Gemeinden und der Verbände wird transparent dargestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

2. Allfällige Verbandswertungen betreffend der Meinung der Mitglieder, die sich nicht geäussert haben, werden übernommen.

1. Die von den Verbänden vorgenommenen Nominierungen von Personen für eine Arbeitsgruppe oder für eine konferenzielle Aussprache sind verbindlich.

2. Es darf nur aus triftigen Gründen von den Nominierungen abgewichen werden.

1. Sind Gemeinden in Arbeitsgruppen einbezogen, denen auch andere Interessenvertretungen angehören, sind ihre Vorbringen spezifisch anzuhören.

1. Der Kanton vergütet die Mitwirkung von Gemeinde- und Verbandsvertreterinnen und -vertretern in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe gemäss § 18 der Verordnung vom 30. März 2004 über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

2. Die Mitwirkung gilt nicht als Interessensvertretung gemäss § 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung gemäss Absatz 1.

1. Entwürfe von Erlassen und Beschlüssen, bei deren Vorbereitung die Gemeinden angehört worden sind, werden ihnen und den betreffenden Verbänden in einem nachfolgenden Parteien-Vernehmlassungsverfahren ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreitet.

1. Von sämtlichen schriftlichen Informationen, die an die Gesamtheit der Gemeinden oder an eine Gruppe von Gemeinden ergehen, wird eine Kopie den betroffenen Verbänden zugestellt.

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

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