Verordnung über das Versicherungswesen (Versicherungsverordnung BL) - Gegenstand
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten für die Versicherung von Risiken («Versicherungsmanagement»).
2. Die systematische Identifikation, Analyse, Bewertung, Bewältigung und Überwachung von möglicherweise versicherbaren Risiken erfolgen im Rahmen des Risikomanagements.
3. Das Versicherungsmanagement wird periodisch und bei Bedarf geprüft und weiterentwickelt.
1. Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei, die Gerichte, die Ombudsstelle, die Finanzkontrolle und die Aufsichtsstelle Datenschutz («kantonale Behörden»).
1. Mit dem Versicherungsmanagement sollen die Kosten des Deckungskonzepts optimiert werden.
1. Risiken werden aufgrund der möglichen finanziellen Auswirkungen im Schadenfall und der Häufigkeit der Schadenfälle (Schadenspotenzial) versichert.
2. Versicherbare Risiken mit einem Schadenspotenzial von mehr als CHF 500'000.- im Einzelfall und versicherbare Risiken mit einem kumulierten Schadenspotenzial von mehr als CHF 500'000.- pro Jahr werden vertraglich bei Dritten versichert (Fremdversicherung).
3. Versicherbare Risiken mit einem geringeren Schadenspotenzial werden mit einem Schadenpool versichert (Eigenversicherung).
4. Bagatellrisiken mit einem sehr geringen Schadenspotenzial werden nicht versichert.
5. Nichtversicherbare und nichtversicherte Risiken werden im Rahmen des Risiko- und Beteiligungsmanagements bewirtschaftet.
6. Die betragsmässigen Grenzen für Risiken mit geringerem Schadenspotenzial gemäss Abs. 3 und für Bagatellrisiken gemäss Abs. 4 werden im Rahmen des Versicherungsmanagements festgelegt und den kantonalen Behörden mitgeteilt.
7. Vom Deckungskonzept ausgenommen sind Risiken mit gesetzlichem Versicherungsobligatorium.
1. Schäden im Rahmen der Fremdversicherung werden nach Abzug der vertraglich vereinbarten Leistung des Versicherers wie folgt finanziert
a. Die kantonalen Behörden bezahlen pro Schaden einen Selbstbehalt.
b. Beträge, welche den Selbstbehalt der kantonalen Behörden übersteigen, werden aus dem Schadenpool finanziert.
2. Schäden im Rahmen der Eigenversicherung werden abzüglich des Selbstbehalts der kantonalen Behörden aus dem Schadenpool finanziert.
3. Schäden bei Bagatellrisiken werden von den kantonalen Behörden finanziert.
1. Für die kantonalen Behörden gelten die Regelungen des Risikomanagements.
2. Die kantonalen Behörden sind zuständig für
a. die Massnahmen zur Schadensvermeidung und -verminderung bei nichtversicherbaren und nichtversicherten Risiken in der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle;
b. die Meldung von Risiken und von Versicherungsbedürfnissen zur Abklärung der Versicherungsdeckung durch die Finanz- und Kirchendirektion;
c. die unverzügliche Meldung von Schäden an die Finanz- und Kirchendirektion.
3. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zusätzlich zuständig für
a. die Deckung der Risiken; sie orientiert sich am Deckungskonzept gemäss § 4;
b. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Verträge in der Fremdversicherung und für die Bewirtschaftung des gesamten Versicherungsportefeuilles;
c. die Regelung der Eigenversicherung;
d. die Bewirtschaftung und Äufnung eines Schadenpools;
e. die Regelung der Selbstbehalte der kantonalen Behörden in der Fremd- und in der Eigenversicherung;
f. die Regulierung der gemeldeten Schäden (Schadensbüro);
g. die Versicherungsstatistik;
h. die abschliessende Beratung und den Support der kantonalen Behörden gemäss § 2;
i. weiterführende Bestimmungen im Sinne dieser Verordnung in einer Richtlinie.