120
GpR
CH-BL
§ 99 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 99 GpR — Inkrafttreten
1. Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Soweit es Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht enthält, bedarf es der Genehmigung durch den Bundesrat.