Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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120 GpR CH-BL

§ 91 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Berechnung der Fristen

Schlussbestimmungen
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§ 91 GpR — Berechnung der Fristen

1. Für die Berechnung der Fristen gilt

a. * der Tag, an dem die Frist (Entdeckung des Beschwerdegrundes, Veröffentlichung des Ergebnisses, Eröffnung der Verfügung) zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt.

b. Ist der letzte Tag der Frist ein öffentlicher Ruhetag (Sonntag oder kantonaler Feiertag) oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

c. Der Post übergebene Beschwerden bzw. Einsprachen gelten als rechtzeitig eingegangen, wenn sie den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen.

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