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GpR
CH-BL
§ 85 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Aufschiebende Wirkung
Beschwerde beim Regierungsrat
§ 85 GpR — Aufschiebende Wirkung
1. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.