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120 GpR CH-BL

§ 82 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Anwendbare Bestimmungen

Referendum und Initiative in der Gemeinde
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§ 82 GpR — Anwendbare Bestimmungen

1. Die §§ 54-57, 59-63, 67-74, 78, 78a Abs. 3-5, 79, 81 und 91 gelten sinngemäss auch für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970.

2. Die Veröffentlichungen erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

3. Zuständig sind: die Gemeindeverwaltung anstelle der Landeskanzlei, der Gemeinderat bzw. der Bürgerrat anstelle des Regierungsrats, die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat anstelle des Landrats.

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