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GpR
CH-BL
§ 81 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmung
Behandlung und Abstimmung
§ 81 GpR — Abstimmung
1. Initiativen und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge sind den Stimmberechtigten gemeinsam zur Abstimmung vorzulegen.
2. Das Verfahren richtet sich nach § 20 dieses Gesetzes.