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GpR
CH-BL
§ 79 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Gegenvorschlag
Behandlung und Abstimmung
§ 79 GpR — Gegenvorschlag
1. Einer formulierten Initiative darf nur ein formulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Der Gegenvorschlag kann sich auf eine andere Erlassstufe beziehen als die Initiative.
2. Einer nichtformulierten Initiative darf ein formulierter oder nichtformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.