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GpR
CH-BL
§ 73 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verfügung
Volksinitiative
§ 73 GpR — Verfügung
1. Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist.