Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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120 GpR CH-BL

§ 70 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zusätzliche Bestimmungen

Volksinitiative
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§ 70 GpR — Zusätzliche Bestimmungen

1. Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 56), Stimmrechtsbescheinigung (§ 58), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 59) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 60 Abs. 3) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

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