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GpR
CH-BL
§ 63 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Nichtzustandekommen
Verfahren
§ 63 GpR — Nichtzustandekommen
1. Wird innert Frist kein Referendumsbegehren eingereicht, oder ist das Referendumsbegehren nicht zustande gekommen, erklärt die Landeskanzlei den entsprechenden Beschluss des Landrats in einer im Amtsblatt zu veröffentlichenden Verfügung als rechtskräftig.