120
GpR
CH-BL
§ 61 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verfügung
Verfahren
§ 61 GpR — Verfügung
1. Die Landeskanzlei erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht diese im Amtsblatt.