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GpR
CH-BL
§ 39a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Quorum
Verhältniswahlverfahren
§ 39a GpR — Quorum
1. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn
a. eine ihrer Listen in einem Wahlkreis mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhält oder
b. die Listengruppe eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht.
2. Ein Quorum kommt in den Gemeinden nur dann zur Anwendung, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht.