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GpR
CH-BL
§ 31 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ersatzwahl
Mehrheitswahlverfahren
§ 31 GpR — Ersatzwahl
1. Scheidet ein Mitglied einer Behörde vor Beginn oder während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl gemäss den §§ 28-30 durchgeführt.