§ 3 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimmregister
§ 3 GpR — Stimmregister
1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
2. Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sind.
3. Die Bürgergemeinde führt ein eigenes Stimmregister. Sie kann diese Aufgabe der Einwohnergemeinde übertragen.
4. In das kantonale bzw. kommunale Stimmregister sind einzutragen
a. * alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde angemeldet sind und wohnen, sofern sie nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
b. * Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) vom 26. September 2014.
5. Das Stimmregister steht allen Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Das Erstellen von Kopien ist nicht erlaubt.
6. Die Stimmregister entsprechen Art. 6 Bst. t des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006.