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120 GpR CH-BL

§ 3 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimmregister

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 GpR — Stimmregister

1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2. Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sind.

3. Die Bürgergemeinde führt ein eigenes Stimmregister. Sie kann diese Aufgabe der Einwohnergemeinde übertragen.

4. In das kantonale bzw. kommunale Stimmregister sind einzutragen

a. * alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde angemeldet sind und wohnen, sofern sie nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;

b. * Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) vom 26. September 2014.

5. Das Stimmregister steht allen Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Das Erstellen von Kopien ist nicht erlaubt.

6. Die Stimmregister entsprechen Art. 6 Bst. t des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006.

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Court Decisions Applying This Provision (5)

CH_ED%c3%96B_001_NDB---Dokumente-zum-_2014-12-17 (Art. 3 BWIS)
Federal Intelligence Service v. Information Commissioner (Islamism in Switzerland Documents)
den müsste. In Bezug auf die Frage 3 (Radikalisierung der Muslime) verwies er wiederum auf die Bearbeitungsschranken von Art. 3 BWIS sowie auf einen bereits veröffentlichten Bericht des Bundesrates 3 zu dieser Thematik. Die einzelnen Dokumente,
138 I 6 (Art. 3 Abs. 1 und 2 BWIS)
Journalist's Right to Information on Secret Data Processing by Intelligence Services
nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen ( Art. 3 Abs. 1 und 2 BWIS ). Vor diesem Hintergrund kann nicht in Frage gestellt werden, dass eine allfällige Bearbeitung von Personendaten über den Beschw
CH_ED%c3%96B_003_0164c7d8c66633b86c8c_2024-12-16 (Art. 3 BWIS)
dass sie wegen ihrer politischen Tätigkeit fichiert waren, was mit Art. 3 BWIS nicht vereinbar wäre. Bereits Anfangs Berichtsjahr machten wir in v
CH_ED%c3%96B_003_9178e906c809b9407132_2024-12-16 (Artikel 3 und 17 BWIS)
italienischen Behörden anlässlich des G8-Gipfels in Genua im gesetzlichen Rah- men laut Artikel 3 und 17 BWIS sowie Artikel 13 der ISIS-Verordnung erfolgte. Die Wei- tergabe war zur Wahrung erhebli
1C_289/2009 02.11.2011 (Art. 3 BWIS)
Federal Supreme Court Ruling on Access to State Security Files After Police Detention
Vorbereitung oder Durchführung von terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig extremistischen Tätigkeiten nehmen ( Art. 3 BWIS ). Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes ordnet die Verordnung vom 4.