Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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120 GpR CH-BL

§ 25 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Anordnung

Allgemeines
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§ 25 GpR — Anordnung

1. Die kantonalen Wahlen werden vom Regierungsrat angeordnet. Die Wahl der Mitglieder des Landrats und der Mitglieder des Regierungsrats findet gleichzeitig statt.

2. Die Gemeindewahlen werden vom Gemeinderat bzw. Bürgerrat angeordnet.

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