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GpR
CH-BL
§ 25 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Anordnung
Allgemeines
§ 25 GpR — Anordnung
1. Die kantonalen Wahlen werden vom Regierungsrat angeordnet. Die Wahl der Mitglieder des Landrats und der Mitglieder des Regierungsrats findet gleichzeitig statt.
2. Die Gemeindewahlen werden vom Gemeinderat bzw. Bürgerrat angeordnet.