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GpR
CH-BL
§ 19 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Erläuterungen
Abstimmungen
§ 19 GpR — Erläuterungen
1. Der Regierungsrat legt den kantonalen Vorlagen sachliche Erläuterungen bei, die auch die gegensätzlichen Standpunkte darstellen. Bei Referendum und Initiative ist dem Komitee Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in angemessenem Umfang und auf eigene Verantwortung selbst darzustellen.
2. Sofern der Gemeinderat bei kommunalen Vorlagen sachliche Erläuterungen beilegt, haben diese den Anforderungen von Abs. 1 zu entsprechen.
2bis. Im Falle des Behördenreferendums legt die Geschäftsordnung des Einwohnerrats fest, wer den Standpunkt der Einwohnerratsmitglieder darstellt, die die Urnenabstimmung verlangen.
3. Die Erläuterungen sind den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Vorlagen zuzustellen.