§ 11a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Fachanwendung und technische Hilfsmittel
§ 11a GpR — Fachanwendung und technische Hilfsmittel
1. Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt werden.
2. Die Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.
3. Die korrekte Ermittlung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses ist durch angemessene Verfahren und Kontrollen sicherzustellen.
4. Die Landeskanzlei ist ermächtigt, bei technischen Problemen mit der Fachanwendung abweichende Weisungen zu erlassen.
5. Der Regierungsrat kann Bestimmungen zu weiteren technischen Hilfsmitteln für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse erlassen. Sie können von diesem Gesetz und der zugehörigen Verordnung abweichen.