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111 ARG CH-BL

§ 3 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 ARG — Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private

1. Die Gemeindeverwaltung gibt Privaten auf Gesuch hin folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt

a. amtlicher Name,

b. Vorname,

c. Geschlecht,

d. Geburtsdatum,

e. Wohnadresse und Zustelladresse.

2. Sie gibt weitere Daten der verzeichneten Person bekannt, sofern die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

3. Sie gibt nach Merkmalen geordnete Daten gemäss Abs. 1 über mehrere verzeichnete Personen bekannt, sofern die gesuchstellende Person die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet.

4. Sie macht die im Einwohnerregister verzeichneten Personen namentlich bei deren An- oder Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz aufmerksam.

5. Für mündliche Auskünfte sowie persönlich ausgehändigte einfache Computerausdrucke aus dem Einwohnerregister werden keine Gebühren erhoben.

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