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111 ARG CH-BL

§ 2 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Einwohnerregister

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 ARG — Einwohnerregister

1. Die Einwohnergemeinden führen Register über die Personen, die sich bei ihnen niedergelassen haben oder sich aufhalten (kurz: Einwohnerregister).

2. Das Einwohnerregister enthält die Daten zu den Merkmalen gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz.

3. Zusätzlich enthält es von jeder niedergelassenen Person die Daten zu folgenden Merkmalen

a. * Eltern mit jeweils amtlichem Namen und Vornamen;

b. * familienrechtliche Beziehungen zu den Personen im gleichen Haushalt;

c. * Datum der letzten Zivilstandsänderung;

d. * Datum der Trennung bei getrennt lebenden Ehegatten oder getrennt lebenden Personen in eingetragener Partnerschaft.

3bis Zusätzlich enthält es von ausländischen Staatsangehörigen, die in den Kanton zuziehen, Name und Adresse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung. Davon ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige

a. welche die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen oder

b. deren Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.

4. Auf Wunsch der verzeichneten Person enthält es zudem die Daten zu folgenden Merkmalen

a. Anrede und Titel;

b. Name und Adresse derjenigen Person, die im Ereignisfall benachrichtigt werden soll.

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