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ARG
CH-BL
§ 17d Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenmeldungen an das kGWR
Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
§ 17d ARG — Datenmeldungen an das kGWR
1. Kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen sowie Einwohnergemeinden, die Gebäude- und Wohnungsdaten gemäss diesem Gesetz erheben, melden diese elektronisch und unentgeltlich an das kGWR.
2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung insbesondere fest
a. die meldepflichtigen Institutionen gemäss Abs. 1;
b. die Periodizität der Datenmeldungen;
c. die Anforderungen an die elektronischen Datenmeldungen.