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111 ARG CH-BL

§ 17d Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenmeldungen an das kGWR

Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
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§ 17d ARG — Datenmeldungen an das kGWR

1. Kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen sowie Einwohnergemeinden, die Gebäude- und Wohnungsdaten gemäss diesem Gesetz erheben, melden diese elektronisch und unentgeltlich an das kGWR.

2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung insbesondere fest

a. die meldepflichtigen Institutionen gemäss Abs. 1;

b. die Periodizität der Datenmeldungen;

c. die Anforderungen an die elektronischen Datenmeldungen.

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