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CH-BL
§ 5 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Aufgaben
Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 EG GlG — Aufgaben
1. Die Schlichtungsstelle nimmt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben wahr, indem sie
a. die Parteien berät und
b. auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinwirkt.
2. Die Parteien können die Schlichtungskommission in Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als Schiedsgericht einsetzen.
3. Die Schlichtungsstelle erfüllt weitere, ihr durch Gesetz und Verordnung zugewiesene Aufgaben.