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CH-BL
§ 3 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Zuständigkeit
Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 EG GlG — Zuständigkeit
1. Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden der Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
2. Durch Gesamtarbeitsvertrag kann die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmerverbänden und einzelnen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern unter Ausschluss der staatlichen Schlichtungsstellen auf im Vertrag vorgesehene Organe übertragen werden.
3. Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ.