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CH-BL
§ 17 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Vergleichswirkung
Schlichtungsstelle - Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
§ 17 EG GlG — Vergleichswirkung
1. Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist durch Erlass einer Verfügung durch die erstverfügende kantonale oder kommunale Behörde zu bestätigen.