Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
108.11 CH-BL

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Organisation

13 Articles / Provisions · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (13)

Statutory Text (13 Provisions)

Schlichtungsstelle

1. Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.

Schlichtungsstelle

1. Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekanntgegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrnehmen.

2. Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.

Schlichtungsstelle

1. Bewerberinnen und Bewerber haben über Kenntnisse in Fragen der Gleichstellung zu verfügen.

Schlichtungsstelle

1. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.

Schlichtungsstelle

1. Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.

Schlichtungsstelle

1. Der Regierungsrat unterbreitet die Bewerbungen und Wahlvorschläge der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme.

2. Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.

Schlichtungsstelle

1. Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperioden beschränkt.

Schlichtungsstelle

1. Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und sinngemäss des Gerichtsorganisationsgesetzes.

Schlichtungsstelle

1. Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich die Zusammensetzung der Schlichtungskommission, berichtet anonymisiert über die bearbeiteten Fälle und führt über ihre Tätigkeit eine Statistik.

Personalamt

1. Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom Personalamt vertreten.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 13. August 1991 über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...

2. Die Dienstordnung vom 12. Dezember 1995 des Direktionssekretariates der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 28. Mai 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →