Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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107.11 CH-BL

Vollzug

10 Articles / Provisions · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Statistikgesetzes vom 21. Februar 2008 (kurz: Gesetz).

2. Das Amt für Daten und Statistik (kurz: Amt) ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Statistikgesetzes sowie dieser Verordnung.

3. Das Amt

a. führt die statistischen Erhebungen durch;

b. kann einzelne statistische Arbeiten an Dritte übertragen und stellt dabei sicher, dass der Datenschutz gewährleistet ist;

c. unterstützt im Rahmen seiner personellen Kapazitäten kantonale Verwaltungsstellen bei deren statistischen Tätigkeiten.

1. Die statistischen Erhebungen werden nach anerkannten beruflichen Grundsätzen, auf der Basis wissenschaftlicher Methoden, interdisziplinär sowie fachlich unabhängig durchgeführt (Professionalitätsprinzip).

2. Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind unter Wahrung des Datenschutzes öffentlich (Öffentlichkeitsprinzip).

3. Sie werden transparent dargestellt und insbesondere mit Angaben zum Geltungsbereich, zu den Quellen sowie zu den Erhebungs- und Auswertungsmethoden ergänzt (Transparenzprinzip).

1. Das Amt führt als Statistikregister gemäss § 6 des Gesetzes die folgenden Statistikregister

a. * Statistikregister der Bodenpreise;

b. * Statistikregister der Bildungsinstitutionen;

c. * Statistikregister der Lernenden;

d. * Statistikregister des Schulpersonals;

e. * Statistikregister der Bildungsabschlüsse.

2. Die Einzelheiten der Statistikregister sind im Anhang 1 aufgeführt.

1. Das Amt führt die folgenden kantonalen statistischen Erhebungen durch

a. * Steuerstatistik;

b. * Statistik der Steuerfüsse, Gebühren und Ersatzabgaben;

c. * Bodenpreisstatistik;

d. * Energiestatistik;

e. * ...

f. * ...

g. * * Statistik der Checks in der Volksschule.

2. Es führt die folgenden vom Bund angeordneten Statistiktätigkeiten durch und erweitert sie mit kantonalen statistischen Erhebungen

a. * Staatsfinanzstatistik;

b. * Gemeindefinanzstatistik;

c. * Bevölkerungsstatistik;

d. * Statistik der Lernenden;

e. * Statistik des Schulpersonals;

f. * Gebäude- und Wohnungsstatistik;

g. * Bau- und Wohnbaustatistik;

h. * Statistik der leerstehenden Wohnungen und Geschäftslokale.

3. Es führt die folgenden vom Bund angeordneten Statistiktätigkeiten durch

a. Krankenhausstatistik;

b. Medizinische Statistik;

c. * Statistik der sozialmedizinischen Institutionen;

d. * Spitexstatistik;

e. * ...

f. * Statistik der Bildungsabschlüsse.

1. Die Einzelheiten der statistischen Erhebungen gemäss § 4 sind im Anhang 2 aufgeführt.

1. Die Verbreitung von Statistikergebnissen erfolgt durch periodische Veröffentlichungen im Internet sowie in weiterer geeigneter Weise.

1. Das Amt kann für Dritte statistische Auswertungs-, Analyse- und Beratungstätigkeiten ausführen.

2. Der Arbeitsaufwand für statistische Auswertungs-, Analyse-, und Beratungstätigkeiten ist bis zu 1 Stunde kostenlos.

3. Für jede weitere Stunde wird eine Aufwandsentschädigung von CHF 150.- in Rechnung gestellt.

4. Das Amt teilt dem oder der Dritten mit, wenn der Arbeitsaufwand voraussichtlich mehr als 1 Stunde betragen wird, und nennt die ungefähren Kosten.

5. In Ausnahmefällen, insbesondere zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder bei öffentlichem Interesse, kann das Amt eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.

1. Die Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion vom 21. Dezember 1999 wird wie folgt geändert: ...

1. Die Dienstordnung des Statistischen Amtes vom 12. Oktober 1999 wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

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