106
PublG
CH-BL
§ 3 Publikationsgesetz (PublG) - Amtliche Publikationsorgane
Amtliche Bekanntmachungen
§ 3 PublG — Amtliche Publikationsorgane
1. Die amtlichen Publikationsorgane für amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Organe sind
a. das Amtsblatt;
b. die chronologische Gesetzessammlung (GS);
c. der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
2. Der Regierungsrat kann amtliche Bekanntmachungen mit anderen zweckmässigen Mitteln rechtswirksam veröffentlichen, wenn die amtlichen Publikationsorgane nicht zugänglich sind oder andere ausserordentliche Umstände es erfordern.