106.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Publikationsgesetz (Vo PublG) - Archivierung
§ 8 Vo PublG — Archivierung
1. Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt jährlich durch das Staatsarchiv.
2. Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»).
3. Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt.