Art. 9 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV)
Art. 9 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV)
1. ICT-Komponenten sind die körperlichen oder unkörperlichen Teile der ICT-Infrastruktur, die zur elektronischen Datenbearbeitung durch Anwendungen dienen, beispielsweise Geräte mit oder ohne eigene Bearbeitungsfunktionen, Prozesse oder Dienstleistungsangebote («services»).
2. Für ICT-Komponenten, deren Informationssicherheit und Datenschutz nicht bereits Gegenstand des ISDS-Konzepts eines Projekts oder einer Anwendung sind, ist mindestens der ISDS-Grundschutz sicherzustellen.
3. Ergibt sich aus ISDS-Anforderungen an Projekte oder Anwendungen, für welche die ICT-Komponenten eingesetzt werden, ein weitergehender Schutzbedarf, nimmt die für das Projekt verantwortliche Stelle die entsprechenden Sicherheits- und Schutzmassnahmen vor oder sorgt für deren Vornahme durch die für die ICT-Komponenten verantwortliche Stelle.
4. Die Umsetzung der Sicherheits- und Schutzmassnahmen wird in geeigneter Form protokolliert. Der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle und der oder dem IT-SIBE ist auf Anfrage Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.