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152.040.2 ISDSDVODSIPDDVISDSSIPD CH-BE

Art. 8 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV)

ISDS bei bestehenden ICT-Anwendungen
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Art. 8 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV)

1. Für die ICT-Anwendungen, die nicht bereits im Projektstadium Gegenstand einer ISDS-Analyse waren, ist eine solche zu erstellen.

2. Für die Anwendungen, bei denen sich auf Grund der Schutzbedarfsklassifizierung ein erhöhter Schutzbedarf ergibt, ist ein ISDS-Konzept zu erstellen, das namentlich eine Risikoanalyse und eine verbindliche Massnahmenplanung zur Beseitigung hoher Risiken umfasst.

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