152.040.2
ISDSDVODSIPDDVISDSSIPD
CH-BE
Art. 8 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV)
ISDS bei bestehenden ICT-Anwendungen
Art. 8 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV)
1. Für die ICT-Anwendungen, die nicht bereits im Projektstadium Gegenstand einer ISDS-Analyse waren, ist eine solche zu erstellen.
2. Für die Anwendungen, bei denen sich auf Grund der Schutzbedarfsklassifizierung ein erhöhter Schutzbedarf ergibt, ist ein ISDS-Konzept zu erstellen, das namentlich eine Risikoanalyse und eine verbindliche Massnahmenplanung zur Beseitigung hoher Risiken umfasst.