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152.040.2 ISDSDVODSIPDDVISDSSIPD CH-BE

Art. 4 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Pflichten der verantwortlichen Stelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) — Pflichten der verantwortlichen Stelle

1. Die verantwortliche Stelle sorgt dafür, dass bei allen ICT-Anwendungen, mit denen Personendaten bearbeitet werden, die gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzvorschriften eingehalten werden und dass bei der Bearbeitung von Daten die Informationssicherheit in angemessener Weise gewährleistet ist.

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