152.040.2
ISDSDVODSIPDDVISDSSIPD
CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Pflichten der verantwortlichen Stelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) — Pflichten der verantwortlichen Stelle
1. Die verantwortliche Stelle sorgt dafür, dass bei allen ICT-Anwendungen, mit denen Personendaten bearbeitet werden, die gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzvorschriften eingehalten werden und dass bei der Bearbeitung von Daten die Informationssicherheit in angemessener Weise gewährleistet ist.