Art. 10 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) - Aufsicht
Art. 10 Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) — Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzvorgaben und die Gewährleistung der Informationssicherheit obliegt für die Bearbeitung von Personendaten der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle (Art. 34 KDSG).
2. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle arbeitet mit der oder dem IT-SIBE zusammen und wird durch den oder die IT-SIBE bei ihrer Aufsicht unterstützt.
3. Der oder dem IT-SIBE obliegt die Aufsicht über die Gewährleistung der Informationssicherheit bei Tätigkeiten, bei denen keine Personendaten bearbeitet werden. Sie oder er kann zur Mitarbeit in beratender Funktion in ICT-Projekten eingeladen werden.
4. ISDS-relevante Weisungen der Stellen, für die diese Verordnung gilt (Art. 2 Abs. 2), sind spätestens eine Woche vor ihrem Erlass der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle und der oder dem IT-SIBE informationshalber zuzustellen. In ISDS-relevante Rechtsetzungsvorhaben sind die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle und die oder der IT-SIBE in geeigneter Weise einzubeziehen.