152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 38 Datenschutzgesetz (KDSG) - Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 38 Datenschutzgesetz (KDSG) — Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Er kann
a) die Direktionen zum Erlass solcher Bestimmungen ermächtigen, soweit der Gegenstand der Regelung stark technischen Charakter hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen oder von untergeordneter Bedeutung ist;
b) die zuständige Stelle der Finanzdirektion zum Erlass von Verwaltungsverordnungen ermächtigen.
Court Decisions Applying This Provision (1)
BE_VG_001_100-2023-151_2025-05-22 · be (Art. 38 KDSG.)
Access to Deceased Spouse's Medical Records Denied Due to Medical Secrecy
Die kantonale Datenschutzverordnung stützt sich gemäss ihrem In- gress einzig auf die Ausführungs- bzw. Vollziehungskompetenz von Art. 38 KDSG. Danach ist der Regierungsrat befugt, die zum Vollzug des KDSG er- forderlichen Bestimmungen zu erlassen. Er ist damit zum Erlass