152.04
KDSGLCPD
CH-BE
Art. 36a Datenschutzgesetz (KDSG) - Zusammenarbeit mit andern Körperschaften
Aufsicht
Art. 36a Datenschutzgesetz (KDSG) — Zusammenarbeit mit andern Körperschaften
Die kantonale Aufsichtsstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 34 mit Datenschutzaufsichtsorganen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zusammenarbeiten.
Art und Umfang der Zusammenarbeit werden in einer schriftlichen Vereinbarung umschrieben. Der oder die Beauftragte für Datenschutz ist für deren Unterzeichnung zuständig.
Datenschutzaufsichtsorgane anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Bern Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.
Die kantonale Aufsichtsstelle kann in andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.