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152.04 KDSGLCPD CH-BE

Art. 36a Datenschutzgesetz (KDSG) - Zusammenarbeit mit andern Körperschaften

Aufsicht
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Art. 36a Datenschutzgesetz (KDSG) — Zusammenarbeit mit andern Körperschaften

Die kantonale Aufsichtsstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 34 mit Datenschutzaufsichtsorganen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zusammenarbeiten.

Art und Umfang der Zusammenarbeit werden in einer schriftlichen Vereinbarung umschrieben. Der oder die Beauftragte für Datenschutz ist für deren Unterzeichnung zuständig.

Datenschutzaufsichtsorgane anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Bern Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.

Die kantonale Aufsichtsstelle kann in andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies vereinbart ist.

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